Da das VwG im angefochtenen Beschluss unmissverständlich davon ausgeht, dass die hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren vollständig nachgekommen sei, war es im Grunde des § 26 Abs. 3 Oö. SOHAG zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde der hilfesuchenden Person verpflichtet (vgl. das zu dieser Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2024, Ra 2023/10/0352).
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