JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0028 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2024

Nach § 77 Abs. 2 LDG 1984 treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten, sofern ein Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt ist, mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Eine allfällige Heilung einer Zustellung ist entsprechend dem gemäß § 74 Z 2 LDG 1984 in diesem Disziplinarverfahren subsidiär anzuwendenden ZustG zu beurteilen. Der Zustellmangel, dass der Zustellungsbevollmächtigte von der Behörde fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird, kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102). Eine solche Heilung tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Hat dieser lediglich eine Kopie des Dokumentes erhalten, ist der Zustellmangel hingegen nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt (VwGH 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

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