JudikaturVwGH

Ro 2024/08/0012 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Der Wortlaut sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes des § 31b Abs. 2 ASVG spricht von "drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz". Weder ist von anwesenden Mitgliedern noch von abgegebenen Stimmen die Rede. In den Erläuterungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101 (ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36) wird zwar das Erfordernis von "drei Viertel der abgegebenen Stimmen" angesprochen, dies findet jedoch im Gesetzeswortlaut keinerlei Deckung. Mit dem Abstellen auf die Gesamtzahl der Mitglieder - wie es dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht - wird auch gewährleistet, dass sich durch zufällige Abwesenheiten nicht das Verhältnis der auf Dienstnehmer- und Dienstgeberseite jeweils erforderlichen Stimmen ändert (vgl. zum Ziel einer "gesellschaftsvertragliche[n] Sicherstellung des im Hauptverband bestehenden Gleichgewichtes zwischen Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern" bzw. der Sicherstellung eines "effektive[n] Mitspracherecht[s] der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe" die ErlRV 181 BlgNR 21. GP, 36). Da die Konferenz insgesamt zehn Mitglieder hat, ist somit nach den Mehrheitserfordernissen des § 31b Abs. 2 ASVG - auch wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme abgeben - die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern notwendig.

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