JudikaturVwGH

Ro 2024/08/0012 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2025

Materiell betrachtet ersetzte § 441a Abs. 2 ASVG in der Fassung des SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018, (nur) den § 441a Abs. 2 ASVG in der zuvor geltenden, auf die Trägerkonferenz des Hauptverbandes bezogenen Fassung. Sowohl das Präsenzquorum als auch das Konsensquorum wurden neu geregelt. Daraus, dass die generellen Beschlusserfordernisse für die Konferenz des Dachverbandes gegenüber jenen geändert wurden, die zuvor für die Trägerkonferenz des Hauptverbandes normiert waren, folgt aber nicht, dass die speziellen, formell unangetasteten Beschlusserfordernisse (in Bezug auf das Konsensquorum) für die Ausübung bestimmter Gesellschafterrechte nach § 31b Abs. 2 ASVG nicht mehr gelten oder obsolet geworden sind. Der geänderte normative Kontext bedeutet zwar, dass das Mehrheitserfordernis des § 31b Abs. 2 ASVG nunmehr geringer ist als jenes, das gemäß § 441a Abs. 2 ASVG für sonstige Beschlüsse der Konferenz im ersten Abstimmungsdurchgang gilt, es ist allerdings höher als jenes, das gemäß § 441a Abs. 2 ASVG für die wiederholte Abstimmung gilt, sodass ein Beschluss in Angelegenheiten des § 31b Abs. 2 ASVG im Streitfall (wenn also nicht ohnedies sogleich Einstimmigkeit erzielt wird) nach wie vor einer höheren Zustimmung bedarf als in sonstigen Angelegenheiten. Mangels formeller oder materieller Derogation ist also für die in § 31b Abs. 2 ASVG genannten Angelegenheiten (weiterhin) die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder - ohne die in § 441a Abs. 2 ASVG vorgesehene Möglichkeit einer wiederholten Abstimmung mit geringerem Quorum - erforderlich, wobei der zuständige Verwaltungskörper nun die Konferenz des Dachverbandes anstelle der Trägerkonferenz des Hauptverbandes ist.

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