Ro 2024/08/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ist insoweit eindeutig, als sie die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich nur für jene Zeiten ausschließt, in denen ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen "gesetzlichen Pensionsversicherung" besteht. Der Ruhegenuss von Beamten beruht gerade nicht auf einer Pensionsversicherung, sondern auf einem pensionsversicherungsfreien (vgl. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. auch die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung und dem Bezug eines Ruhegenusses auf Grund eines der in § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Dienstverhältnisse in § 18a Abs. 2 ASVG). Eine interpretativ zu schließende planwidrige Lücke durch die ausschließliche Nennung von Geldleistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG ist schon deswegen nicht zu sehen, weil während des Bezugs eines Ruhegenusses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - anders als während des Bezugs einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl. aber zur möglichen Anwendbarkeit des § 248c ASVG OGH 13.9.2022, 10 ObS 102/22f, DRdA 2023/31, 282 [Müller]) - ohne weiteres leistungswirksame Beitragszeiten durch die Selbstversicherung erworben werden können. Es ist also keineswegs zweckwidrig, Beziehern eines Ruhegenusses die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG zu ermöglichen, um durch die Pflegetätigkeit einen (den Ruhegenuss ergänzenden) Pensionsanspruch zu erwerben.