JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0169 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Für die Tätigkeiten des Sammelns und Behandelns ist der abfallrechtliche Geschäftsführer nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich. Transporteurtätigkeiten nach § 24a Abs. 2 Z 2 AWG 2002 bedürfen jedoch keiner Erlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 und zählen daher nicht zu den Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 AWG 2002 (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).

Rückverweise