Ra 2024/07/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994 ist zwischen dem
vom (hier) Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von
der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache
des (hier) Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung
entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu
wählende Art und Weise, dh mit den von ihm zu wählenden
Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist,
so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes
notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der
Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen,
wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu
beschreiben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, welches
Ergebnis der (hier) Anlageninhaber innerhalb der gesetzten
Frist zu bewirken hat (dies ist im Beschwerdefall, der in der
Verfahrensanordnung auf zwei alternative Tatbestände, nämlich
"errichtet/in Betrieb" abstellt, nicht geschehen; Hinweis E
30.3.1993, 91/04/0220).