JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994 ist zwischen dem

vom (hier) Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von

der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache

des (hier) Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung

entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu

wählende Art und Weise, dh mit den von ihm zu wählenden

Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist,

so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes

notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der

Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen,

wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu

beschreiben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, welches

Ergebnis der (hier) Anlageninhaber innerhalb der gesetzten

Frist zu bewirken hat (dies ist im Beschwerdefall, der in der

Verfahrensanordnung auf zwei alternative Tatbestände, nämlich

"errichtet/in Betrieb" abstellt, nicht geschehen; Hinweis E

30.3.1993, 91/04/0220).

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