Ra 2024/07/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. E 20. März 2013, 2012/07/0050; E 25. September 2014, 2013/07/0060). Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als "Dauermaßnahmen" (vgl. E 8. November 2000, 2000/04/0156). Die aufgetragene Übergabe von Abfällen an einen Abfallsammler (binnen einer Frist von wenigen Monaten) sowie die Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis, dass sich weder in der Halle noch in den Bereichen, in denen das gelagerte Material bereits in die Umgebung gelangt ist, Schlackenrückstände befinden, verfolgen die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr und stellen keine Dauermaßnahmen dar.