Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortung" der belangten Behörde aufgrund ihres Inhaltes zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rn. 29, mwN).
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