Die Übergangsbestimmung des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 ist als Ausnahmebestimmung anzusehen, die für bereits bestehende Gebäude (weiterhin) eine (der Baubewilligung entsprechende) größere Verkaufsfläche ermöglicht, auch wenn eine solche nach den geltenden Bestimmungen des § 18 NÖ ROG 2014 nicht mehr zulässig wäre. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. etwa VwGH 1.7.2020, Ra 2019/06/0002).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden