Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 kommt es darauf an, ob das im Grünland zu errichtende Bauwerk für dessen bestimmungsgemäße Nutzung nötig ist, das heißt, die bauliche Anlage muss zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig sein. Weder die Widmung jener Grundfläche, auf der eine bereits bestehende Möglichkeit zur Deckung des geltend gemachten Wohnbedarfs vorhanden ist, noch die Zuordnung eines dort befindlichen Gebäudes zum Betriebs- oder Privatvermögen wird in dieser Bestimmung als Beurteilungskriterium genannt (vgl. hingegen zur ausdrücklichen Bedachtnahme auf geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund nach der niederösterreichischen raumordnungsrechtlichen Regelung VwGH 2.12.2024, Ro 2022/05/0015, Rn. 13). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 30 Abs. 5 zweiter Satz Oö. ROG 1994.
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