Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG erfolgt ist (vgl. VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025).
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