Ra 2024/04/0421 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl. § 69 Abs. 2 GewO 1994) gehören. Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, deren Bestimmungen nach § 2 und 3 der Bf ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassene Ausübungs- und Standesregeln.