Ra 2024/04/0401 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Beurteilung der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebietes ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen. Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz FFH-RL als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. EuGH 21.7.2016, C-387/15, C-388/15, Orleans u.a., Rn. 45 und 47, mwN).