JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0379 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2025

Gemäß § 373d Abs. 3 GewO 1994 ist bei der Äquivalenzprüfung allgemein wesentlich, ob bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die nach der GewO 1994 geforderte Ausbildung des anzuerkennenden Berufs ist, bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt zwischen der Ausbildung des Anerkennungswerbers im Herkunftsmitgliedstaat und der in Österreich geforderten Ausbildung bestehen. Es kommt somit der Dauer und dem Inhalt der Ausbildungsfächer der für die vom Anerkennungswerber im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Bedeutung zu.