Ra 2024/04/0379 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 373d Abs. 8 GewO 1994 hat die Äquivalenzprüfung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Sie setzt somit die vollständige Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller voraus. Welche Unterlagen ein Anerkennungswerber zur Durchführung einer Äquivalenzprüfung der Behörde vorzulegen hat, wird in der GewO 1994 nicht konkret festgelegt. Den Antragsteller trifft, soweit er dazu in der Lage ist, gemäß § 373d Abs. 8 GewO 1994 iVm § 373f Abs. 1 GewO 1994 und Art. 50 sowie Anhang VII Z 1 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Pflicht, auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Dauer und den Inhalt der Ausbildung in Bezug auf die vom Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation zwecks Durchführung der Äquivalenzprüfung beizubringen.