JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0330 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2025

Durch § 338 GewO 1994 werden die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 konkretisiert. Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 336 GewO 1994 an der Vollziehung mitzuwirken haben, sind sie nach § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt, den Vorweis und die Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden zu verlangen; mit anderen Worten: § 338 Abs. 1 GewO 1994 berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO 1994 erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß § 338 Abs. 2 GewO 1994 gegenüber (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216, Pkt. 6.4.).