Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren (vgl. VwGH 22.9.2025, Ra 2023/04/0108, Rn. 13). Maßgeblich für die Frage, ob durch die Behandlung eines Sachverhaltes durch die DSB die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen des BVwG mittelbar oder unmittelbar beeinflusst werden könnte, sind somit die Datenschutzbeschwerde des Betroffenen und die darin monierten Datenverarbeitungen.
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