Die Untersuchung der - für das Vorliegen der Zuständigkeit der DSB entscheidenden - Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO handelt, erfordert es, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Betroffenen kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der - datenschutzrechtlich zu kontrollierenden - Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an.
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