Rückverweise
In seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-245/20 spricht sich der Generalanwalt dafür aus, die Wendung "im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit" im Sinne von Art. 55 Abs. 3 DSGVO zunächst nach einem institutionellen Ansatz auszulegen ("Ist es ein Gericht?"), der anschließend gegebenenfalls durch eine funktionelle Beurteilung der Art der in Rede stehenden Tätigkeit ("Welche konkrete Art der Tätigkeit übt das Gericht aus?") korrigiert wird (vgl. SA des GA 6.10.2021, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, Rn. 100). In seinem Urteil mit diesen Überlegungen übereinstimmend hebt der EuGH hervor, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen voraussetze, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden (vgl. EuGH 24.3.2022, C-245/20, Rn. 33). Auch der EuGH legt der Betrachtung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 55 Abs. 3 DSGVO unmissverständlich eine Tätigkeit zugrunde, die von Gerichten ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es für die Subsumtion eines Sachverhalts unter den Zuständigkeitstatbestand des Art. 55 Abs. 3 DSGVO erforderlich, zu klären, ob die Tätigkeit, in deren Rahmen die jeweils verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte, einem Gericht zuzurechnen ist (vgl. zur Zuordnung der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers VwGH 1.2.2024, Ra 2021/04/0088, Rn. 17 ff).