Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Klärung des Sachverhalts und des Tatverdachts, damit die Staatsanwaltschaft über eine (allfällige) Anklage entscheiden kann (§ 91 Abs. 1 StPO). Gemäß § 74 Abs. 1 StPO darf die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben (nur) die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Staatsanwaltschaft die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbindung zu beachten (§§ 5 und 74 Abs. 2 StPO, § 37 Abs. 1 Z 2 und 3 DSG). Notwendig sind - nach der Rechtsprechung des OGH - Ermittlungen zu erheblichen Tatsachen zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründet. Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar ist, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst und dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen werden (vgl. zu alldem OGH 13.10.2020, 11 Os 56/20z).
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