Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Datenverarbeitung als gerechtfertigt angesehen werden kann, handelt es sich um eine fallbezogene Interessenabwägung, die eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung sämtlicher maßgeblicher Umstände erfordert und hinsichtlich derer eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn diese Einschätzung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2024/04/0309, Rn. 13, mwN).
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