JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2025

Die Frage, ob die DSB überhaupt in verfahrensrechtlich zulässiger Weise das Verfahren gegen eine andere als die in der Datenschutzbeschwerde genannte Person führen darf, ist nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob die als Beschwerdegegner angenommene Person auch tatsächlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher der zugrundeliegenden Datenverarbeitung ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 3.9.2024, Ra 2023/04/0092, Rn. 39).

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