Kommt das VwG zum Schluss, dass das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, hat es die Auflassung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG anzuordnen. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat diesfalls nicht stattzufinden, weil § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG eine solche nur hinsichtlich der Umgestaltung des Wegenetzes oder der Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen vorschreibt. Kommt das VwG hingegen zum Ergebnis, dass mit dem verbleibenden Wegenetz nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob den Verkehrserfordernissen durch eine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen entsprochen werden kann.
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