Wurde dem Eigentümer des Grundstückes mit dem Auflassungsbescheid der belangten Behörde eine - unmittelbar sein Grundstückseigentum betreffende und ihn belastende - Duldungsverpflichtung auferlegt, indem an dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude eine physische Abschrankung dauerhaft anzubringen ist, konnte er dadurch im Beschwerdeverfahren (als subjektiv öffentliches Recht) auch geltend machen, dass die erforderlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG nicht vorlägen (vgl. VfSlg. 20.661/2024).
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