Im Auflassungsverfahren nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG haben jedenfalls das betroffene Eisenbahnunternehmen und der betroffene Träger der Straßenbaulast Parteistellung, welche dabei das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung als subjektives Recht geltend machen können. Darüber hinaus kommt auch jenen Personen Parteistellung im Verfahren über die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung zu, welche durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung unmittelbar in ihrem Eigentum betroffen sind. Auch diese können das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG als subjektives Recht geltend machen (vgl. VfGH 28.2.2024, G223/2023=VfSlg. 20.661/2024).
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