In Verbindung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG kommen nur solche Auflagen in Betracht, die erforderlich und geeignet sind, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Verkehrsinteressen herzustellen. § 43 Abs. 3 EisbG erlaubt bei der Bewilligung einer Ausnahme im Gefährdungsbereich gegebenenfalls die Vorschreibung von Vorkehrungen, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen, sofern diese nicht bereits Projektbestandteil sind. Hingegen wäre etwa die Regelung zivilrechtlicher Fragen zwischen dem Errichter und dem Eisenbahnunternehmen, etwa im Hinblick auf die Schadenstragung, in solchen Bewilligungen nicht zulässig (vgl. bereits VwGH 22.12.1971, 1525/70; soweit sich aus diesem Erkenntnis auch die Unzulässigkeit von - dort nicht verfahrensgegenständlichen - "Vorschreibungen technischer Art" ergeben sollte, wird diese insofern vereinzelt gebliebene Ansicht nicht aufrechterhalten).
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