Kein Tatbestandsmerkmal einer Eisenbahnanlage ist nach § 10 EisbG, ob es sich beim Errichter um ein Eisenbahnunternehmen handelt oder nicht. Es ist insbesondere nicht schon deshalb das Vorliegen einer Eisenbahnanlage zu verneinen, weil sie von jemand anderem als einem Eisenbahnunternehmen errichtet werden soll. Ein solches Begriffsverständnis würde nämlich der Strafbestimmung des § 226 Z 1 EisbG im Hinblick auf den Bau einer öffentlichen Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession bzw. einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung den Anwendungsbereich nehmen. Jedoch wird bei einer Anlage, die nicht von einem Eisenbahnunternehmen oder in dessen Auftrag errichtet wird und bei der nicht ihre technische Eigenart oder spezielle Funktion eine Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr nahelegt, in der Regel davon auszugehen sein, dass sie nicht dem Betrieb bzw. Verkehr der Eisenbahn dienen soll, weil der (bahnfremde) Errichter damit typischerweise eigene Zwecke verfolgen wird. Ist die Anlage in einem solchen Fall daher gleichsam bloß als Reflexwirkung auch für den Eisenbahnbetrieb bzw. -verkehr eines Eisenbahnunternehmens vorteilhaft, führt dies noch nicht zu Qualifikation als Eisenbahnanlage.
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