Von der Frage der Trennbarkeit eines Bauvorhabens zu unterscheiden ist die Frage des Umfangs des Verfahrensgegenstandes, wenn das Vorhaben (bzw. der betreffende trennbare Teil) nicht zur Gänze im Bauverbotsbereich nach § 42 EisbG liegt. Insofern ist das Bauvorhaben (allenfalls das Teilvorhaben) als Einheit zu behandeln, wenn dieses einheitliche Vorhaben auch nur zum Teil in den Bauverbotsbereich fällt. Das Projekt unterliegt damit in seiner Gesamtheit der Genehmigungspflicht. Es sind für die Genehmigungsfähigkeit nicht nur die in den Bauverbotsbereich ragenden Teile zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.2.1959, 2763/55, VwSlg. 4889 A/1959, zu § 23 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1943, wonach es unerheblich sei, wenn das sichtbehindernde Element des Bauwerkes nicht im Bauverbotsbereich gelegen wäre). Wenn auch ein Teil eines solchen Vorhabens der Genehmigungsfähigkeit entgegen steht, ist die Genehmigung für das gesamte Bauvorhaben zu versagen (vgl. aus dem Baurecht etwa VwGH 20.9.2012, 2012/06/0106, betreffend den Fall, dass eine Einfriedung nur zum Teil unzulässig über die Straßenfluchtlinie ragt).
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