Ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 42 Abs. 3 EisbG ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Vorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Teilbarkeit liegt dann vor, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Behörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist; letztlich maßgeblich ist daher der Wille des Bauwerbers (vgl. zum Bauverfahren VwGH 4.10.2024, Ra 2022/05/0091 und 0092, Rn. 16, und VwGH 9.9.2008, 2008/06/0087, je mwN). Ist ein Vorhaben in diesem Sinn in mehrere Teile trennbar, so liegen insofern mehrere rechtlich voneinander unabhängige Bauvorhaben vor, die aber - etwa aus verfahrensökonomischen Gründen - auch in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden können.
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