Die Beurteilung, ob im Sinne des § 62 Abs. 4 AMD-G eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, hat dabei den Kontext der (einzigen) rechtlichen Bedeutung eines solchen Ausspruchs, nämlich als Grundlage für ein Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G zu dienen, zu beachten. Insofern steht der Qualifikation einer Rechtsverletzung als "schwerwiegend" entgegen, wenn etwa im Hinblick auf Art. 10 EMRK ausgeschlossen ist, dass sie als Grundlage für den Entzug der Zulassung oder die Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes herangezogen werden darf (vgl. in ähnlichem Zusammenhang etwa zur Unverhältnismäßigkeit der Verweigerung der Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für den UKW-Rundfunk, weil der Inhaber wiederholt gegen seine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten über die Sendequoten verstoßen hat, selbst wenn die Verstöße geringfügig und rein formal sind und bereits mit Geldbußen geahndet wurden, die anschließend zur vollständigen Einhaltung der Vorschriften geführt haben, EuGH 26.2.2026, C-92/23, Kommission/Ungarn [Recht zur Erbringung von Mediendiensten über eine Funkfrequenz]).
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