AMD-G
Gliederung
10. Abschnitt Rechtsaufsicht
§ 63 Verfahren zum Entzug und zur Untersagung
(1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Mediendiensteanbieter oder wenn der Mediendiensteanbieter die in den §§ 10 und 11 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes einzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Mediendiensteanbieter Parteistellung zu.
(3) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder
2. der Mediendiensteanbieter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder
3. der Mediendiensteanbieter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.
(4) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Regulierungsbehörde
1. außer in den Fällen der Z 2 dem Mediendiensteanbieter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Mediendiensteanbieter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;
2. in den Fällen, in denen gegen einen Mediendiensteanbieter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Mediendiensteanbieter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Mediendienste gemäß § 9 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Mediendiensteanbieter das weitere Anbieten für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat einen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.
§ 8 FERG · FERG · Fernseh-Exklusivrechtegesetz
§ 8 Strafbestimmungen und Verfahren
…nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (4) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verletzungen dieses Bundesgesetzes durch einen Fernsehveranstalter oder Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug oder zur Untersagung nach § 63 AMD-G einzuleiten. (5) Bei behaupteten Verletzungen dieses Bundesgesetzes…
§ 9 AMD-G · AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
§ 9 Anzeigepflichtige Dienste
…Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder 2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder 3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde, hat sie im…
§ 64 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt, 3. einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet, 4. entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle…
§ 5 Erteilung der Zulassung
…ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde. (3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen sowie das…
Rückverweise