Zur Ermittlung der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes können Systematik und Inhalt des AMD-G und der weiteren Rechtsordnung herangezogen werden. So ist etwa darauf Bedacht zu nehmen, ob die betreffende Rechtsverletzung (auch) als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Dabei zeigt der nach Strafdrohungen gestufte Katalog des § 64 AMD-G beispielsweise, dass die Verletzung von Anzeigepflichten (wie nach § 64 Abs. 1 Z 1 bis 5 AMD-G) im Allgemeinen als weniger schwerwiegend anzusehen ist als die Verletzung inhaltlicher Anforderungen an das Programm nach § 64 Abs. 2 AMD-G. Als besonders bedeutend sind jene Rechtsgüter anzusehen, deren Verletzung nach § 56 AMD-G (im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) selbst Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit, konkret die Untersagung der Weiterverbreitung eines audiovisuellen Mediendienstes aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Zugangs zu diesem ermöglichen, somit die durch § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 und 2 AMD-G geschützten. Schließlich ist in Betracht zu ziehen, ob im Zusammenhang mit der festgestellten Rechtsverletzung (zugleich) auch gegen weitere Rechtsvorschriften, etwa solche des (allenfalls unmittelbar anwendbaren) internationalen Rechts, des gerichtlichen Strafrechts oder anderer Materiengesetze verstoßen wurde.
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