Die Frage, ob ein konkreter Sachverhalt eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung des AMD-G darstellt, ist naturgemäß eine solche des Einzelfalls, die die Vornahme einer Wertung voraussetzt. Weil der Ausspruch nach § 62 Abs. 4 AMD-G dazu dient, für ein nachfolgendes Verfahren zum Entzug oder zur Unterlassung nach § 63 AMD-G über das Vorliegen einer "schwerwiegenden Rechtsverletzung" abzusprechen, ist dabei ungeachtet der gesetzlichen Formulierung ("schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes") nicht allein zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung für sich schwerwiegend verletzt wurde, ohne das durch sie geschützte Rechtsgut in Beziehung zu anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu setzen. Es sind somit die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kommt es also weder allein darauf an, welche Bestimmung verletzt wurde (also, dass die Verletzung bestimmter Bestimmungen stets, und anderer nie schwerwiegend wäre), noch allein darauf, ob die Bestimmung an sich (etwa im Vergleich zu einer "typischen" Verletzung der betreffenden Bestimmung) schwerwiegend oder weniger schwerwiegend verletzt wurde.
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