Der Ausspruch nach § 62 Abs. 4 AMD-G steht in einem unmittelbaren Konnex zum Verfahren zum Entzug und zur Untersagung nach § 63 AMD-G. Nach dieser Bestimmung hat die Regulierungsbehörde u.a. "bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen" durch den Mediendiensteanbieter von Amts wegen das "Verfahren zum Entzug der Zulassung" bzw. im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes das "Verfahren zur Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes" einzuleiten. Ungeachtet dieser gesetzlichen Formulierungen führt eine schwerwiegende Rechtsverletzung allerdings für sich noch nicht unmittelbar zum Entzug oder zur Untersagung. Vielmehr ist ein abgestufter Verfahrensablauf vorgesehen, bei dem zunächst ein bescheidmäßiger Auftrag zu erteilen ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen zu treffen (§ 63 Abs. 4 Z 1 AMD-G). Erst wenn einem solchen Bescheid nicht entsprochen wurde oder bereits mehr als ein solcher Bescheid gegen einen Mediendiensteanbieter ergangen ist, hat tatsächlich der Entzug der Zulassung (oder die Untersagung des weiteren Anbietens eines anzeigepflichtigen Mediendienstes) zu erfolgen (§ 63 Abs. 4 Z 2 AMD-G).
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