Die Feststellung im Sinne des § 62 Abs. 1 AMD-G, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes "verletzt worden ist", weist eine zeitraumbezogene Komponente auf. Die allfällige Feststellung der Rechtsverletzung hat sich daher auf den - regelmäßig in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Tathandlung zu beziehen. Es ist also darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, sodass das VwG - anders als im Allgemeinen - nicht das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sondern den Sachverhalt anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, und 7.6.2022, Ro 2022/03/0038).
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