JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0002 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Juni 2025

Die Zurechnung einer Behörde zu einem nach § 35 Abs. 3a VwGVG iVm § 47 Abs. 5 VwGG zum Aufwandersatz berechtigten oder verpflichteten Rechtsträger erfolgt nach funktionellen Kriterien d.h. abhängig davon, in wessen Vollziehungsbereich gehandelt wurde (vgl. ausdrücklich die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 3a VwGVG in IA 1699/A BlgNR 27. GP 4). Das WPG 2011 ist nach Art. 118 Abs. 3 Z 8 B-VG (Sittlichkeitspolizei) und § 3 Abs. 2 WPG 2011 mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen, und zwar ungeachtet dessen, dass damit im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 3 WPG 2011 die Landespolizeidirektion Wien, und damit eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn betraut war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/06/0331, mwN). Der Aufwandersatz nach § 35 VwGVG ist daher von der bzw. an die Bundeshauptstadt Wien zu leisten.