Nach der Judikatur des VwGH ist primär anhand der maßgebenden Feststellungen des VwG über das im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Verwaltungsgeschehen zu beurteilen, wie viele sachlich und zeitlich trenn- bzw. unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, tatsächlich vorliegen, wobei der jeweils mit der faktischen Amtshandlung bzw. den faktischen Amtshandlungen verfolgte Zweck bei der Beurteilung eine Rolle spielt (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014; 24.1.2013, 2011/21/0125; 12.4.2005, 2004/01/0277).
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