Wird das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht gegen den Revisionswerber als Beschuldigten geführt (§ 1 Abs. 2 StPO) bzw. wird dieser nicht materiellrechtlich als Beschuldigter angesehen (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO), kann dessen Einstellung auch keine den Revisionswerber umfassende Sperrwirkung zur Folge haben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden