Die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG soll es dem Beschuldigten - und in der Folge dem VwGH - ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behörde und das VwG den als erwiesen angenommenen Sachverhalt unter eine Norm subsumiert hat, die ein dementsprechendes Gebot oder Verbot zum Inhalt hat. Das setzt voraus, dass diese Norm vollständig und genau bezeichnet wird. Dabei ist auf die traditionelle Gliederung der Gesetze in Paragraphen, Absätze, Ziffern, Literae und Subliterae Bedacht zu nehmen. Es steht dem Gesetzgeber frei, ob und wie er den Normeninhalt systematisch gliedert. Die Verwaltungsstrafbehörden trifft die Verpflichtung, den Sitz der von ihnen angewendeten Strafnorm möglichst genau zu umschreiben; dabei haben sie jedenfalls die vom Gesetzgeber jeweils gewählten Gliederungselemente heranzuziehen (VwGH 16.11.1988, 88/02/0111).
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