Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Soweit der bekämpfte Beschluss des VwG und die Revision auf den gemäß § 90 StVO erlassenen Bescheid abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollziehung der StVO gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG Landessache ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2026, Ra 2024/02/0082, mwN). Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen "vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS als Baubehörde 1. Instanz als belangte Behörde am 24.8.2023 angeordneten und bewilligten bzw. der belangten Behörde zuordenbaren Arbeiten." Demnach wäre der behauptete Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung einer Bauangelegenheit erfolgt, somit ebenfalls nicht in Vollziehung einer Bundessache (VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101). Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher jedenfalls nicht der Bund, weshalb der ausdrücklich auf dessen Inanspruchnahme gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen war.
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