JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0022 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2025

Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs. 1 StVO 1960). Derartige Vorschriftszeichen (vgl. § 52 StVO 1960) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (§ 51 Abs. 1 StVO 1960). § 52 lit. a Z 10b StVO 1960 sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11 StVO 1960 zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind. Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen. Eine Ausnahme davon, insbesondere für einen Kreisverkehr, sieht die StVO 1960 nicht vor.