Ist der Revisionswerber hinsichtlich der Abweisung der Schubhaftbeschwerde - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (VwGH 21.3.2024, Ra 2022/21/0010).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden