Der EuGH legte im Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, dar, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie in sämtlichen Sprachfassungen ergibt, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Dabei kommt es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Ebenso wenig kann der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen (dort: Blutrache) selbst als andersartig betrachten, für sich allein in diesem Zusammenhang ausschlaggebend sein. Zusammenfassend hielt der EuGH im genannten Urteils fest, dass es darauf ankommt, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen.
Rückverweise