Im Zusammenhang mit der Annullierung eines Schengen-Visums sind die Regelungen des als unionsrechtliche Verordnung unmittelbar anzuwendenden Visakodex maßgeblich (VwGH 24.8.2022, Ra 2020/17/0099). Mit Annullierung eines Schengen-Visums wird daher in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt. Ausgehend davon ist auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Demnach besteht für ein fremdenpolizeiliches Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Einschränkungen der damit korrespondierenden Verhandlungspflicht ergeben sich im nationalen Recht einerseits aus § 24 VwGVG und andererseits aus § 9 Abs. 5 FPG (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
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