Die Verwendung des bestimmten Artikels "der" in § 35 Abs. 8 zweiter Satz GebG spricht dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Befreiungsbestimmung konkrete Maßnahmen vor Augen hatte. Die zeitliche Nähe zum zuvor ergangenen COVID-Gesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, mit dem u.a. der "COVID-19-Krisenbewältigungsfonds" eingerichtet wurde, spricht ebenfalls dafür, dass insbesondere die in § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG demonstrativ aufgezählten Handlungsfelder, vom Maßnahmenbegriff des § 35 Abs. 8 zweiter Satz GebG erfasst sein sollten. Dies leuchtet auch aus den Materialien (IA 402/A 27. GP 32) hervor, wonach "beispielsweise Bestandverträge von den Hundertsatzgebühren befreit werden [sollen], die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen".
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