Ein Reihengeschäft liegt nur dann vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, welche dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (vgl. z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 53).
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