Ra 2023/15/0085 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechtswirkungen des § 162 BAO treten in jenem Jahr ein, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind (vgl VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0001 unter Verweis auf den VfGH). Dass der OGH zu § 33 Abs. 1 FinStrG diesbezüglich anders judizierte, hat keine Bedeutung für die Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmung.