Gemäß § 1 Energieabgabenvergütungsgesetz sind für die Berechnung des Vergütungsbetrages den Umsätzen, die ein Unternehmer erzielt, die an ihn erbrachten Vorleistungen gegenüber zu stellen und daraus der Nettoproduktionswert zu errechnen. Die Umsatzerlöse spielen somit eine wesentliche Rolle für die Errechnung des Vergütungsbetrages. Sie sind auch als ein maßgeblicher Faktor für die Bestimmung des Schwerpunktes eines Unternehmens heranzuziehen, weil sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse erkennen lässt, womit ein Unternehmen hauptsächlich seine Einkünfte erzielt und worin somit dessen wirtschaftliches Gewicht liegt. Das reine Abstellen auf die Frage, von welchem Bereich der Großteil der von einem Unternehmen bezogenen Energie verwendet wird, ist bei einem Mischbetrieb demgegenüber nicht geeignet, den Schwerpunkt eines Unternehmens zu bestimmen, weil selbst bei geringfügiger Produktion, für die aber der Großteil der Energie eines Unternehmens verwendet wird, dieser schon im produzierenden Bereich liegen würde, ohne dass aber ein Schwerpunkt auf Produktionstätigkeiten erkennbar wäre. Insgesamt ist bei Mischbetrieben nicht alleine auf die Umsatzerlöse abzustellen, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich.
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