Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078).
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